Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1938 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 15. August 1963 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er war in der Fotopapierproduktion, Abteilung Qualitätssicherung eingesetzt. Sein Gehalt betrug zuletzt 5.300,00 DM brutto monatlich.
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