BAG - Urteil vom 30.09.1993
2 AZR 188/93
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 (Verhaltensbedingte Kündigung);
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 14.01.1993 - 5 (18) (8) Sa 650/92 ,
ArbG Solingen, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1280(91

Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung

BAG, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 188/93

DRsp Nr. 1999/8297

Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung

(Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung, nach Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber Werkschutzmitarbeitern in Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch) 1. Strafbare Handlungen im Betrieb, insbesondere Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. 2. Im Einzelfall kann eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, daß dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 (Verhaltensbedingte Kündigung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1938 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 15. August 1963 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er war in der Fotopapierproduktion, Abteilung Qualitätssicherung eingesetzt. Sein Gehalt betrug zuletzt 5.300,00 DM brutto monatlich.