LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2018
5 Sa 324/17
Normen:
HGB § 75 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1108/16

Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundIlloyales Verhalten und grobe Beleidigungen als Gründe für eine fristlose KündigungAbgrenzung zwischen freier Meinungsäußerung und Persönlichkeitsverletzung DritterZwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen KündigungErklärung der Unwirksamkeit einer nachvertraglichen WettbewerbsvereinbarungSchadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO bei vorläufiger Vollstreckung nach späterer Aufhebung des Titels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 324/17

DRsp Nr. 2019/10823

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Illoyales Verhalten und grobe Beleidigungen als Gründe für eine fristlose Kündigung Abgrenzung zwischen freier Meinungsäußerung und Persönlichkeitsverletzung Dritter Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung Erklärung der Unwirksamkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO bei vorläufiger Vollstreckung nach späterer Aufhebung des Titels

1. Illoyales Verhalten und grobe Beleidigungen können Gründe für eine fristlose Kündigung sein, wenn dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.2. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt nicht schrankenlos. Auch unterhalb der Schwelle eines strafbaren Verhaltens muss der Arbeitnehmer angemessen auf Persönlichkeitsrechte seines Vorgesetzten Rücksicht nehmen.3. Die Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.