LAG Thüringen - Urteil vom 13.12.2018
4 Sa 10/16
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 389/14

Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundUnerlaubte Konkurrenztätigkeit als wichtiger GrundEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 10/16

DRsp Nr. 2019/18037

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Unerlaubte Konkurrenztätigkeit als wichtiger Grund Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.10.2015 (5 Ca 389/14) teilweise abgeändert und der Urteilstenor neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Gera vom 30.04.2015(5 Ca 389/14) wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera (5 Ca 389/14) vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis am 30.04.2015 entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Arbeitgeberkündigung.