LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.07.2019
5 Sa 246/18
Normen:
BetrVG § 103;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 4
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 975/18

Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundZumutbarkeitsprüfung der Weiterbeschäftigung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des EinzelfallesBewusst falsche Erfassung der Arbeitszeit als auch Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit als wichtige Gründe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 246/18

DRsp Nr. 2019/12835

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Zumutbarkeitsprüfung der Weiterbeschäftigung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles Bewusst falsche Erfassung der Arbeitszeit als auch Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit als wichtige Gründe

Eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur korrekten Erfassung der Arbeitszeit und die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit können die außerordentliche Kündigung eines annähernd 40 Jahre bestehenden, bisher unbelasteten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es von Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eines Kollegen gefährdet hat, indem er diesen dazu verleitet hat, für ihn die Arbeitszeit in der Stempeluhr falsch zu erfassen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.11.2018 - 2 Ca 975/18 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.