LAG Bremen - Urteil vom 18.11.2004
3 Sa 170/04
Normen:
BGB § 282 § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 76
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 2 Ca 884/03 - 05.05.2004,

Fristlose Kündigung bei abgestuftem Rügesystem

LAG Bremen, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 170/04

DRsp Nr. 2005/224

Fristlose Kündigung bei abgestuftem Rügesystem

»1. Sieht eine Betriebsvereinbarung "Arbeitsordnung" bei einem Verstoß gegen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften ein abgestuftes System von Rügen vor, nämlich eine Verwarnung u.a. "als Mißbilligung eines Verstoßes gegen die Ordnung" und einen Verweis "bei ernsteren Verstößen, wenn der Betroffene bereits eine Verwarnung erhalten hat oder wenn eine Verwarnung nicht der Schwere des Verstoßes entsprechen würde", so muss nach dem Ausspruch von zwei Verwarnungen wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes dem Arbeitnehmer zunächst bei einem dritten gleichartigen Verstoß ein Verweis erteilt werden, bevor fristlos gekündigt werden darf.2. Dies gilt auch dann, wenn in dem zweiten Verwarnungsschreiben ein Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei einem weiteren Verstoß gegen die betriebliche Ordnung enthalten ist. Eine nach zweimaliger Verwarnung ausgesprochene fristlose Kündigung entspricht nicht dem "ultima-ratio-Prinzip", da in dem betrieblichen Sanktionssystem der Verweis "übersprungen" wurde, und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 282 § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 28.03.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1986 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt.