LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
9 Sa 209/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2256/04

Fristlose Kündigung bei Beschwerdebrief über Arbeitgeber an dessen Geschäftspartner

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 209/05

DRsp Nr. 2005/20053

Fristlose Kündigung bei Beschwerdebrief über Arbeitgeber an dessen Geschäftspartner

Werden durch ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Beschwerdeschreiben ohne Datum, in dem über fünf Seiten hinweg eine negative Darstellung des geschäftlichen Verhaltens des Arbeitgebers ausgebreitet wird, objektiv die Interessen des Arbeitgebers im Rahmen dessen Pachtverhältnisses mit dem Adressaten des Schreibens verletzt, verstößt der Arbeitnehmer in einer die fristlose Kündigung rechtfertigenden Weise gegen die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.06.1978 bei dem Beklagten zunächst als Auszubildender, danach als Tankwart und - nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - seit dem 17.01.1990 als Kassierer beschäftigt. Im Übrigen wird von einer Darstellung des weiteren unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 125 bis 128 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,