Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.06.1978 bei dem Beklagten zunächst als Auszubildender, danach als Tankwart und - nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - seit dem 17.01.1990 als Kassierer beschäftigt. Im Übrigen wird von einer Darstellung des weiteren unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 125 bis 128 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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