LAG Hamm - Urteil vom 26.10.2005
18 Sa 446/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3856/04

Fristlose Kündigung bei falschen Stundennachweisen und Eigendiagnose der Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 446/05

DRsp Nr. 2006/1609

Fristlose Kündigung bei falschen Stundennachweisen und Eigendiagnose der Arbeitsunfähigkeit

1. Durch die Vorspiegelung falscher Arbeitszeiten bricht der Arbeitnehmer in erheblicher Weise das in ihn gesetzte Vertrauen des Arbeitgebers; eine Abmahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört ist.2. Es steht nicht in der Macht eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben oder sich nicht krankschreiben zu lassen; ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet die ärztliche Diagnose.3. Angesichts der Schwere und der Auswirkungen der Pflichtverletzungen ist das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung, auch wenn man die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und seine Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.06.2004, der Klägerin zugegangen am 15.06.2004, aufgelöst worden ist.