LAG Köln - Urteil vom 27.10.2005
10 (9) Sa 973/05
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 218/05

Fristlose Kündigung bei groben Beleidigungen und Tätlichkeiten unter Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 10 (9) Sa 973/05

DRsp Nr. 2006/19883

Fristlose Kündigung bei groben Beleidigungen und Tätlichkeiten unter Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro

»1. Grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten können auch dann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn sie unter Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro stattfinden. 2. Bei der einzelfallorientierten Interessenabwägung sind u. a. der betriebsratsbezogene Hintergrund der Auseinandersetzung und die fehlende "Betriebsöffentlichkeit" zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Der am 28.07.1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.07.1971 beschäftigt. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Schienenfahrzeuge. Sie beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt 783 Mitarbeiter, darunter 41 Schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen, darunter den Kläger mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Der Kläger ist als Schlosser tätig und seit 1987 Mitglied des Betriebsrats. Das Arbeitsentgelt des Klägers betrug zuletzt ca. 2.700,00 EUR.