Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der am 28.07.1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.07.1971 beschäftigt. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Schienenfahrzeuge. Sie beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt 783 Mitarbeiter, darunter 41 Schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen, darunter den Kläger mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Der Kläger ist als Schlosser tätig und seit 1987 Mitglied des Betriebsrats. Das Arbeitsentgelt des Klägers betrug zuletzt ca. 2.700,00 EUR.
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