Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seit 23 Jahren als Schweißer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer.
Am 20.12.2002 fand die Weihnachtsfeier der Abteilung Gitterroste der Beklagten, der auch der Kläger angehört, im L1xxx-G3xxx in B5xx statt. An dieser Feier nahmen der Kläger, seine Arbeitskollegen und der Fertigungsleiter der Abteilung H3xxxxxxx-J3xxxxxxx teil. Der Verlauf der Weihnachtsfeier ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 27.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Hinweis auf die Vorfälle bei der Weihnachtsfeier fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2003. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 28.12.2002 zu.
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