Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 18.07.1962 geborene Kläger war seit dem 19.04.1999 bei der Beklagten als Fahrer und zuletzt auch als Tourenleiter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung, die sich auf der Grundlage eines Stundenlohnes bemisst, belief sich zuletzt auf ca. 2.000,00 EUR brutto monatlich.
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