LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2005
10 Sa 62/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1856/04

Fristlose Kündigung bei Manipulation der Arbeitszeiterfassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 62/05

DRsp Nr. 2005/20070

Fristlose Kündigung bei Manipulation der Arbeitszeiterfassung

1. Hat der nach Stunden bezahlte Arbeitnehmer unter Zuhilfenahme des betriebsüblichen Zeiterfassungssystems (Einlegen einer Tachoscheibe zu Beginn der Arbeitszeit und deren Entfernung bei Beendigung der Arbeit) vorgetäuscht, an bestimmten Tagen (Samstagen) gearbeitet zu haben und hat er darüber hinaus in dem von ihm auszufüllenden Fahr- und Arbeitsdispo ebenfalls wahrheitswidrig für die beiden Tage Arbeitsstunden eingetragen, rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung.2. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, weil es sich um einen besonders schweren Pflichtenverstoß handelt, bei dem der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 18.07.1962 geborene Kläger war seit dem 19.04.1999 bei der Beklagten als Fahrer und zuletzt auch als Tourenleiter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung, die sich auf der Grundlage eines Stundenlohnes bemisst, belief sich zuletzt auf ca. 2.000,00 EUR brutto monatlich.