LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2005
9 Sa 961/04
Normen:
BAT § 54 Abs. 1 ; SGB IX § 68 Abs. 1 § 85 § 90 Abs. 2 a § 91 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1183/04

Fristlose Kündigung bei Verweigerung zentraler Arbeitstätigkeit - keine Zustimmung des Integrationsamtes bei rückwirkender Feststellung der Behinderteneigenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 961/04

DRsp Nr. 2005/9535

Fristlose Kündigung bei Verweigerung zentraler Arbeitstätigkeit - keine Zustimmung des Integrationsamtes bei rückwirkender Feststellung der Behinderteneigenschaft

1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin sich verweigert, im Küchenbereich einer Cafeteria an offenen Lebensmitteln zu arbeiten und dadurch eine sinnvolle Beschäftigung in der Küche ausgeschlossen wird, weil diese Tätigkeit zum zentralen Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin gehört.2. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses (und sei es nur für die Dauer der Kündigungsfrist) ist der Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar, wenn die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente zwei Jahre nicht gearbeitet hatte und gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages ohne einen wirklichen Sachgrund schlechte Zustände an ihrem Arbeitsplatz bemängelt ohne (außer dem Abwischen von ein paar Cafeteriatischen) irgendeine Arbeitsleistung erbringen.3. Nach Sinn und Zweck des § 90 Abs. 2 a SGB IX soll zum Kündigungszeitpunkt für den Arbeitgeber klar sein, ob er das Integrationsamt beteiligen muss oder nicht; diese Klarheit wäre nicht gegeben, wenn eine rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als gleichgestellter behinderter Mensch das Zustimmungsbedürfnis auslösen würde.

Normenkette:

BAT § 54 Abs. 1 ; § Abs. § § Abs. § Abs. ;