1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.02.2013 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 23.05.2012 sowie der außerordentlichen Kündigung vom 28.06.2012.
Der am 30.06.1970 geborene und ledige Kläger ist seit dem 09.10.1990 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Verkauf in B-Stadt - S. gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 2.151,34 € Brutto beschäftigt. Im Zeitpunkt der den Kündigungen zur Grunde liegenden Umstände war der Kläger stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und als solcher freigestellt.
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