LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2013
3 Sa 101/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 870/12

Fristlose Kündigung; Betriebsrat; Prognoseprinzip - Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 101/13

DRsp Nr. 2014/8905

Fristlose Kündigung; Betriebsrat; Prognoseprinzip - Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

Die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Falle einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung aus der Sphäre der Ausübung der Betriebsratstätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwerwiegend sind, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar erscheint.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.02.2013 - 2 Ca 870/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 23.05.2012 sowie der außerordentlichen Kündigung vom 28.06.2012.

Der am 30.06.1970 geborene und ledige Kläger ist seit dem 09.10.1990 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Verkauf in B-Stadt - S. gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 2.151,34 € Brutto beschäftigt. Im Zeitpunkt der den Kündigungen zur Grunde liegenden Umstände war der Kläger stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und als solcher freigestellt.