LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.01.2014
3 Sa 444/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 273;

Fristlose Kündigung das Gruppen Arbeitsverhältnisses einer Artistengruppe wegen beharrlicher ArbeitsverweigerungBerechtigung zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen unterbliebener Anmeldung zur Sozialversicherung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 444/12

DRsp Nr. 2017/4216

Fristlose Kündigung das Gruppen Arbeitsverhältnisses einer Artistengruppe wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung Berechtigung zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen unterbliebener Anmeldung zur Sozialversicherung

Eine Artistengruppe kann im Rahmen eines sog. Gruppenarbeitsverhältnisses Arbeitnehmerstatus haben.

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12. September 2012 - 11 Ca 2468/11 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das bis zum 22. November 2011 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 273;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über den Status der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten.

Die Kläger, die aus Kolumbien stammen, bilden die Artistengruppe . Zwischen dieser Gruppe, vertreten durch den Kläger zu 1) als den Chef der Truppe, und der Beklagten, die einen Zirkus betreibt, wurde am 18. Juli 2010 ein Vertrag abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

"Vertrag über freie Mitarbeit

zwischen

wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart:

§ 1 Tätigkeit