BGH - Urteil vom 02.06.1997
II ZR 101/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 1338
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verwendung von Arbeitskräften und Materialien der Gesellschaft zum Bau seines privaten Hauses.

BGH, Urteil vom 02.06.1997 - Aktenzeichen II ZR 101/96

DRsp Nr. 1997/6917

Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verwendung von Arbeitskräften und Materialien der Gesellschaft zum Bau seines privaten Hauses.

Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verwendung von Arbeitskräften und Materialien der Gesellschaft zum Bau seines privaten Hauses.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen zwei ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigungen als Geschäftsführer der Beklagten.

Er war seit dem Jahre 1966 bei der Beklagten beschäftigt, wurde Anfang 1991 neben R. S.-B. (kaufmännischer Bereich) zum Geschäftsführer der Beklagten berufen (technischer Bereich) und schloß mit der Beklagten am 31. März 1993 einen entsprechenden Anstellungsvertrag. Gleichzeitig übernahm er einen Geschäftsanteil von 25 % an der Beklagten. R. S.-B. hält 70 %, ihre Mutter K. S. 5 %. Im Jahre 1994 kam es zu Unstimmigkeiten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief am 14. Dezember 1994 den anwesenden Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag fristlos. Diese fristlose Kündigung wurde am 19. Dezember 1994 wiederholt und hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen.