LAG Köln - Urteil vom 28.08.2014
6 Sa 423/14
Normen:
§§ 315, 626 BGB; 106 GewO;
Fundstellen:
AUR 2015, 32
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1789/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 423/14

DRsp Nr. 2014/17920

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist, liegt in der Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort keine beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Direktionsrechtsausübung.

1. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag, so ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. 2. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gem. §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB (BAG - 10 AZR 537/12 - 28.08.2013). 3. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem Kläger eine Arbeit in einer Entfernung von rd. 70 statt bisher 15 km von seinem Wohnort zumutbar ist. Jedenfalls kann der Arbeitgeber ohne Übernahme der zusätzlichen Fahrtkosten bzw. Stellung eines Firmenfahrzeugs die Arbeit an dem zugewiesenen Ort nicht verlangen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 1789/13 - teilweise abgeändert:

1.

Es wird weiter festgestellt, dass die mit Schreiben vom 06.11.2013 erfolgte Versetzung des Klägers in die Kiesaufbereitungsanlage L in B unwirksam ist.

2. 3. 4.