LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2017
15 Sa 1358/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 816/16

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung eines türkisch-stämmigen Arbeitskollegen

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 1358/16

DRsp Nr. 2017/14617

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung eines türkisch-stämmigen Arbeitskollegen

1. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. 2. Jedoch ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, anstelle der fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erteilen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.09.2016 - 2 Ca 816/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher, hilfsweise fristgerecht erklärter Kündigungen.

Der 1966 geborene, ledige Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, als Maschinenbediener zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.360,00 EURO tätig. Seit 2014 weist er einen Grad der Behinderung von 50 auf.

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