LAG Köln - Urteil vom 06.12.2018
6 Sa 357/18
Normen:
BGB § 862;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 136
NZI 2019, 370
ZInsO 2019, 1020
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 137/18

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Einbehalts von Kundengeldern

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 357/18

DRsp Nr. 2019/2414

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Einbehalts von Kundengeldern

Kundengelder einzubehalten stellt auch bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers verbotene Eigenmacht dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.03.2018 – 2 Ca 137/18 – wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 862;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und im Rahmen der Widerklage um die Rückzahlung von Kundengeldern, die der Kläger einbehalten hatte.

Der Kläger war seit 1999 als LKW-Fahrer bei der späteren Insolvenzschuldnerin Namli beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.150,00 EUR. Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Feinkostgroßhandel und beschäftigte dort mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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