LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2011
15 Sa 33/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8394/10

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 33/11

DRsp Nr. 2012/16657

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers

1. Der Umstand, dass der Arbeitgeber bei einer Inhaftierung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Vergütung des Arbeitnehmers befreit ist, führt regelmäßig dazu, dass allein die Inhaftierung keine außerordentliche fristlose personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. 2. Die für eine ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Inhaftierung erforderliche Prognose, dass der Arbeitnehmer eine mehrjährige Haftstrafe wird verbüßen müssen, setzt weder zwingend voraus, dass im Kündigungszeitpunkt bereits ein entsprechendes Strafurteil ergangen ist, noch, dass der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits länger inhaftiert ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.02.2011 - 32 Ca 8394/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 nicht aufgelöst wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: