LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2016
17 Sa 1660/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AUR 2016, 429
DB 2016, 1642
EzA-SD 2016, 3
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1224/15

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1660/15

DRsp Nr. 2016/9407

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung

Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs.2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen, und ist verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu leisten (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15 - wird zurückgewiesen unter Klarstellung des Tenors zu 1) wie folgt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, in der Zeit vom 16.03.2015 - 30.09.2015 seine Arbeitsleistung gemäß der Weisung der Beklagten vom 23.02.2015 im Team RE1234, Team E /Archiv am Standort C zu erbringen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, Vergütungszahlungen an ihn sowie einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten

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