LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
5 Sa 251/16
Normen:
BBiG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1345/15

Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 251/16

DRsp Nr. 2017/8568

Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung

Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten kann nicht darauf gestützt werden, "das Leistungsziel in der praktischen Ausbildung (sei) bei weitem nicht erreicht" worden, da es sich dabei nicht um einen konkreten Kündigungsgrund, sondern um eine pauschale und inhaltsleere Behauptung handelt, die den Anforderungen des § 22 Abs. 3 BBiG nicht genügt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2016, Az. 1 Ca 1345/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die beiden Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Die 1983 in Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie nahm bei den Beklagten zum 01.08.2014 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31.07.2017 enden. Im ersten Jahr war eine Ausbildungsvergütung von 420 EUR, im zweiten Jahr von 500 EUR und im dritten Jahr von 550 EUR vereinbart.