Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
Der Kläger war ab dem 11. Februar 2002 im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt. Am 2. August 2002 schlossen die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung des Klägers als Verkäufer im Einzelhandel ab dem 15. August 2002. Sie vereinbarten ua. eine monatliche Ausbildungsvergütung iHv. 570,00 Euro brutto für das erste Ausbildungsjahr und eine Probezeit von drei Monaten. Mit einem dem Kläger am 17. Oktober 2002 zugegangenen Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und zahlte dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 17. Oktober 2002 Ausbildungsvergütung iHv. 312,58 Euro brutto.
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