OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2008
27 U 115/06
Normen:
ZPO § 256 ; ZPO § 756 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 13/06

Fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen ungerechtfertigter Reisekostengenehmigung - Nachschieben von Kündigungsgründen

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 27 U 115/06

DRsp Nr. 2008/12651

Fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen ungerechtfertigter Reisekostengenehmigung - Nachschieben von Kündigungsgründen

1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft verstößt in erheblichem Maß gegen seine Pflichten, wenn er einem Mitarbeiter Reisekosten zu fingierten Terminen in einer Größenordnung von 500 EUR monatlich genehmigt und eine entsprechende Auszahlung monatelang duldet. 2. Für die Kenntnis nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Kenntnis des gesamten entscheidungsbefugten Organs erforderlich, allein die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden genügt nicht. Unterlässt der Aufsichtsratsvorsitzende jedoch die alsbaldige außerordentliche Einberufung des Organs, muss sich die Gesellschaft jedoch dessen fiktive Kenntnis des Organs zurechnen lassen. 3. Fristlos Gekündigte müssen jederzeit mit dem Nachschieben noch nicht entdeckter Kündigungsgründe rechnen. Für diese ist daher eine erneute Kündigung unter Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr erforderlich. 4. Ein Feststellungsinteresse für die gesonderte Feststellung des Annahmeverzugs besteht nur bei beantragter Zug-um-Zug Verurteilung aus der Regelung des § 756 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 256 ; ZPO § 756 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: