OLG Hamm - Urteil vom 05.10.2009
18 U 104/08
Normen:
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2; HGB § 89a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 80/07

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Geschäftsherrn

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 18 U 104/08

DRsp Nr. 2010/4603

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Geschäftsherrn

Eine Morddrohung eines Handelsvertreters gegenüber einem Mitarbeiter des Prinzipals berechtigt zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter dem Handelsvertreter zuvor eine möglicherweise unberechtigte, ordentliche Kündigung angedroht hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,00 € und die Beklagte mit weniger als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2; HGB § 89a Abs. 1 S. 1;

Gründe

A. Sachverhaltsdarstellung

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Sachverhalt stellt sich nunmehr wie folgt dar: