OLG Köln - Urteil vom 26.11.1993
19 U 93/93
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 16

Fristlose Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft

OLG Köln, Urteil vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 19 U 93/93

DRsp Nr. 1994/2053

Fristlose Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft

1. Bei der eingetragenen Genossenschaft ist zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes die Generalversammlung berechtigt.2. Die Generalversammlung muß sich die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitgliedes von wichtigen Kündigungsgründen grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt daher erst ab Kenntniserlangung durch die Generalversammlung. Anderes gilt nur, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Generalversammlung nach Kenntniserlangung nicht in angemessener Frist einberuft.3. Schon eine einmalige, verhältnismäßig geringfügige Verfehlung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der eingetragenen Genossenschaft kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (hier: eigenmächtigte Verbuchung von Spesenvorschüssen als Darlehen).

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand: