Fristlose Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft
OLG Köln, Urteil vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 19 U 93/93
DRsp Nr. 1994/2053
Fristlose Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft
1. Bei der eingetragenen Genossenschaft ist zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes die Generalversammlung berechtigt.2. Die Generalversammlung muß sich die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitgliedes von wichtigen Kündigungsgründen grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Die Frist des § 626 Abs. 2BGB beginnt daher erst ab Kenntniserlangung durch die Generalversammlung. Anderes gilt nur, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Generalversammlung nach Kenntniserlangung nicht in angemessener Frist einberuft.3. Schon eine einmalige, verhältnismäßig geringfügige Verfehlung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der eingetragenen Genossenschaft kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (hier: eigenmächtigte Verbuchung von Spesenvorschüssen als Darlehen).