LAG Köln - Urteil vom 14.04.2021
11 Sa 518/20
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3431/19

Fristlose Kündigung eines Busfahrers wegen KundenbeschwerdenStoppen eines Busses mit lärmenden Kindern als KündigungsgrundKeine hinreichenden Auflösungsgründe nach § 9 KSchG bei unklarem Kündigungssachverhalt

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 518/20

DRsp Nr. 2022/2460

Fristlose Kündigung eines Busfahrers wegen Kundenbeschwerden Stoppen eines Busses mit lärmenden Kindern als Kündigungsgrund Keine hinreichenden Auflösungsgründe nach § 9 KSchG bei unklarem Kündigungssachverhalt

1. Da der Arbeitgeber den tatsächlichen Kündigungssachverhalt nicht umfassend darlegen und beweisen konnte, kann dahinstehen, ob das Stoppen eines Busses mit lärmenden Kindern und das Verschließen bis zum Eintreffen des Busses eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. 2. Eine bloße Kundenbeschwerde begründet keine hinreichenden Auflösungsgründe nach § 9 KSchG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.06.2020 - 3 Ca 3431/19 - wird einschließlich des Auflösungsantrages kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Verpflichtung zur Beschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte sowie die Rückzahlung von Vergütung und einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.

1. 2. 3. 1. 2.