OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2003
24 U 258/01
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
SpuRT 2004 114
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 127/01

Fristlose Kündigung eines Fahrer-Vertragsverhältnisses wegen leichtfertig riskierter Kollision mit einem Konkurrenten derselben Marke

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 24 U 258/01

DRsp Nr. 2004/4669

Fristlose Kündigung eines Fahrer-Vertragsverhältnisses wegen leichtfertig riskierter Kollision mit einem Konkurrenten derselben Marke

»Riskiert ein Autorennfahrer leichtfertig die Kollision mit einem Konkurrenten derselben Marke, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Fahrer-Vertragsverhältnisses.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Beklagte nimmt die rennsportlichen Aktivitäten der X wahr; unter ihrer Leitung nehmen Fahrerteams auf Wagen der Marke X1 an der Deutschen Tourenwagenmasters (DTM) teil.

Der Kläger ist Autorennfahrer; er war seit Jahren als Werksfahrer für die Beklagte tätig; die Rechtsbeziehungen der Parteien waren zuletzt im Fahrervertrag vom 10.03.2000 geregelt worden. In diesem Vertrag heißt es u.a.: "Der Fahrer wird sich mit größtmöglichem Engagement für Y (die Beklagte) einsetzen und den Interessen von Y, X1 ... nicht zuwiderhandeln. Er wird die angestrebten Rennerfolge nicht gefährden .... Dabei haben die Interessen und Wünsche von Y Vorrang."

Der Kläger nahm für die Beklagte an dem die laufende Saison abschließenden Rennsportwochenende am 29.10.2000 in O1 teil; im Rahmen dieses "Rennsportwochenendes" wurden zwei Läufe der DTM ausgetragen.