Die Beklagte nimmt die rennsportlichen Aktivitäten der X wahr; unter ihrer Leitung nehmen Fahrerteams auf Wagen der Marke X1 an der Deutschen Tourenwagenmasters (DTM) teil.
Der Kläger ist Autorennfahrer; er war seit Jahren als Werksfahrer für die Beklagte tätig; die Rechtsbeziehungen der Parteien waren zuletzt im Fahrervertrag vom 10.03.2000 geregelt worden. In diesem Vertrag heißt es u.a.: "Der Fahrer wird sich mit größtmöglichem Engagement für Y (die Beklagte) einsetzen und den Interessen von Y, X1 ... nicht zuwiderhandeln. Er wird die angestrebten Rennerfolge nicht gefährden .... Dabei haben die Interessen und Wünsche von Y Vorrang."
Der Kläger nahm für die Beklagte an dem die laufende Saison abschließenden Rennsportwochenende am 29.10.2000 in O1 teil; im Rahmen dieses "Rennsportwochenendes" wurden zwei Läufe der DTM ausgetragen.
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