OLG Köln - Urteil vom 04.07.2001
19 U 16/01
Normen:
HGB § 89a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 119
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 171/00

Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 19 U 16/01

DRsp Nr. 2002/11261

Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

Das leichtfertige Äußern von strafrechtlich relevanten Vorwürfen über einen wichtigen Kunden des Unternehmers rechtfertigt die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Normenkette:

HGB § 89a ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Vertriebsorganisation der "D. Unternehmensgruppe", die unter mehreren Firmen, darunter auch der Dr. D. Inkasso GmbH, Inkasso Dienstleistungen anbietet und Auskunfteien betreibt.

Der Kläger war für die Beklagte auf der Grundlage des Handelsvertretervertrages vom 01.01./02.01.1998 als Untervertreter tätig. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.1999 fristgerecht zum 30.06.2000, mit Schreiben vom 27.01.2000 fristlos.