Die Beklagte ist die Vertriebsorganisation der "D. Unternehmensgruppe", die unter mehreren Firmen, darunter auch der Dr. D. Inkasso GmbH, Inkasso Dienstleistungen anbietet und Auskunfteien betreibt.
Der Kläger war für die Beklagte auf der Grundlage des Handelsvertretervertrages vom 01.01./02.01.1998 als Untervertreter tätig. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.1999 fristgerecht zum 30.06.2000, mit Schreiben vom 27.01.2000 fristlos.
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