OLG Hamm - Urteil vom 03.08.2006
18 U 114/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; HGB § 89a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 306/03

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot

OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 18 U 114/05

DRsp Nr. 2009/1317

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot

Zwar kann grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages auf einen Verstoß des Handelsvertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot gestützt werden. Ein solches rechtfertigt eine Kündigung des Handelsvertretervertrages ohne vorherige Abmahnung jedoch nur dann, wenn die Interessen des Geschäftsherrn in besonders schwerwiegender Weise tangiert sind und ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Handelsvertreter zwar einem Wettbewerber einen Kunden zugeführt und auch eine Verkaufsveranstaltung in seinem Hause zugelassen hat, jedoch darüber hinaus die Interessen des Wettbewerbers nicht nachhaltig, etwa durch Auslegen von Werbematerial, gefördert hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert, soweit die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 42. abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2002 noch durch deren Kündigung vom 28.11.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.