LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2005
4 Sa 387/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 802/04

Fristlose Kündigung eines Heimleiters bei Anstiftung von Mitarbeitern zur Stellung von Insolvenzanträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 387/05

DRsp Nr. 2005/18824

Fristlose Kündigung eines Heimleiters bei Anstiftung von Mitarbeitern zur Stellung von Insolvenzanträgen

1. Ist der Arbeitnehmer als Heimleiter praktisch der einzig ansprechbare Repräsentant der Arbeitgeberin vor Ort, hat er auch bei angespannter Situation mäßigend auf die Mitarbeiter einzuwirken, damit interne Kenntnisse über die Zahlungsfähigkeit nicht ohne Weiteres weitergeben werden und aus dem Kreis der Mitarbeiter keine Insolvenzanträge gestellt werden.2. Als besonders illoyalen Verstoß ist es daher zu bewerten, wenn der Heimleiter zwei Mitarbeiterinnen dazu veranlasst, einen unbegründeten Insolvenzantrag gegenüber der Arbeitgeberin zu stellen und diese damit in die Gefahr einer nachhaltigen Kreditschädigung bringt.3. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, da eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens unter diesen Umständen nicht mehr möglich ist; das Verhalten des Arbeitnehmers hat den Kernbereich des Treue- und Vertrauensverhältnisses schwerwiegend zerstört, so dass der Arbeitgeberin nicht zugemutet werden kann, auf ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu hoffen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: