LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 04.04.2003
12 Sa 250/02
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 53 Abs. 1 § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 2 ; StGB § 331 Abs. 1 § 332 Abs. 1 ; HGO § 71 Abs. 1 § 73 Abs. 1 ; HPVG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 69 Abs. 2 § 83 Abs. 1 ; RiStBV Ziff. 185, Ziff. 186;
Fundstellen:
NZA 2004, 1160
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1991/01

Fristlose Kündigung eines kommunalen Personalratsmitglieds wegen Vorteilsnahme - Beginn und Hemmung der Ausschlussfrist bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 250/02

DRsp Nr. 2004/7534

Fristlose Kündigung eines kommunalen Personalratsmitglieds wegen Vorteilsnahme - Beginn und Hemmung der Ausschlussfrist bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen

»1. Der Lauf der Ausschlussfrist von § 626 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Informant des Kündigungsberechtigten mit der Verwertung der Information nicht einverstanden ist, sofern nicht aus bestimmten Rechtsgründen ein Verwertungsverbot besteht. Dies gilt auch für ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft, durch die Einsicht in eine Ermittlungsakte gewonnene Erkenntnisse zunächst nicht zu verwerten.2. Nach hessischem Gemeinderecht kommt es für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gemeindevorstandes als Gremium an. Kenntnisse eines nicht kündigungsbefugten Personalamtes sind der Gemeinde nur zuzurechnen, wenn deren Nichtweitergabe an den Gemeindevorstand auf einem Organisationsmangel beruhte.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 ; BAT § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 53 Abs. 1 § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 2 ; StGB § 331 Abs. 1 § 332 Abs. 1 ; HGO § 71 Abs. 1 § 73 Abs. 1 ; HPVG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 69 Abs. 2 § 83 Abs. 1 ; RiStBV Ziff. 185, Ziff. 186;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.