LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2012
3 Sa 148/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2401/11

Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 148/12

DRsp Nr. 2012/17745

Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

Einen tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus einem verhaltensbedingten wichtigen Grund fristlos nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der "fiktiven Frist" zur ordentlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2012 - 4 Ca 2401/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Der am 4. April 1961 geborene Kläger absolvierte zunächst ab 1. September 1977 seine Ausbildung zum Forstwirt bei der Beklagten und war dann bei ihr seit 1. Oktober 1980 als Arbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1993 wurde er im Bauhof der Beklagten eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.