BAG - Urteil vom 07.10.1993
2 AZR 226/93
Normen:
BGB § 611; BGB § 626; KSchG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 114 § 626 BGB
BAGE 74, 325
BB 1993, 2162
BB 1994, 723
DRsp VI(610)248c-d (Ls)
EzA § 611 BGB Nr. 40
MDR 1994, 1018
NJW 1994, 3032
NZA 1994, 443
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Mai 1992 Lingen - 1 Ca 1279/91 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 1993 Niedersachsen - 13 Sa 1038/92 -,

Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

BAG, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 226/93

DRsp Nr. 1994/1566

Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

»1. Es kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus darstellen, wenn dieser mit seinen Behandlungsmethoden (homologe Insemination) gegen tragende Grundsätze des geltenden Kirchenrechts verstößt. 2. Bestehen zwischen dem kirchlichen Krankenhausträger und dem Chefarzt Meinungsverschiedenheiten darüber, welche konkreten Behandlungsmethoden nach den Äußerungen des Lehramts der Kirche zulässig sind und hat der Krankenhausträger dem Chefarzt angekündigt, er werde die umstrittene Frage durch Rücksprache mit den kirchenamtlich zuständigen Stellen klären, so kann auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche im Einzelfall vor Ausspruch einer Kündigung dann eine Abmahnung erforderlich sein, wenn der Chefarzt eine bestimmte Behandlungsmethode bereits vor der endgültigen Klärung ihrer kirchenrechtlichen Zulässigkeit anwendet.«

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 626; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.