LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2005
5 Sa 341/05
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 109/05 - 07.04.2005,

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Diebstahl durch Lagerarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 341/05

DRsp Nr. 2006/2961

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Diebstahl durch Lagerarbeiter

1. Ein Arbeitnehmer, der im Lager eines Betriebes des Groß- oder Einzelhandels (Baubedarf) beschäftigt ist, muss davon ausgehen, dass er mit einem Diebstahl (oder einer Unterschlagung) auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.2. Hat der Arbeitnehmer als Lagerist eine (gewisse) Vertrauensstellung inne, die es ihm ermöglicht, auf Sachen des Arbeitgebers zuzugreifen, und hängt der Diebstahl des Arbeitnehmers mit seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit zusammen, tritt durch die Tat ein irreparabler Vertrauensverlust der Arbeitgeberin ein, der ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen kann.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 § 626 Abs. 1 ; StGB § 242 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 22.10.1990 bei der Beklagten (zuletzt) als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen. Mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung vom 11.01.2005, die ihm die Beklagte wegen eines Vorfalls vom 10.01.2005 erklärt hat.