LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2007
3 Sa 964/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 773/06

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung und gestörtem Vertrauensverhältnis aufgrund angedrohter Schadenszufügung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 964/06

DRsp Nr. 2008/9709

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung und gestörtem Vertrauensverhältnis aufgrund angedrohter Schadenszufügung

1. Durch die unverhohlene Aussage, dem Geschäftsführer und dem Betrieb der Arbeitgeberin Schaden zufügen zu wollen, verstößt der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen diese ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.2. Durch Äußerungen dergestalt, dass der Arbeitnehmer "dem H. einen reindrücken" wolle, ... "er suche noch jemanden, der die Bahn und Karts kaputtfahren würde", wird der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht.3. Damit liegt ein derart schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor, dass bei Kündigungsausspruch nicht zu erwarten ist, aufgrund einer Abmahnung könnte die zerstörte Vertrauensgrundlage wieder hergestellt werden.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: