LAG Hamm - Urteil vom 29.01.2004
8 Sa 1420/03
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3136/02

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen eigenmächtiger Entnahme von Wechselgeld durch Filialleiter

LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1420/03

DRsp Nr. 2004/4498

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen eigenmächtiger Entnahme von Wechselgeld durch Filialleiter

Die eigenmächtige Entnahme von Bargeld aus dem Kassenbestand führt zu einer grundlegenden und endgültigen Zerstörung der erforderlichen Vertrauensbeziehung zwischen Filialleiter und Arbeitgeber und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ohne vorangehende Abmahnung.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und vorsorglich fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 05.11.2002.

Diese Kündigung hat die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats unter Hinweis auf die Tatsache ausgesprochen, dass der seit dem Jahre 1973 beschäftigte und zuletzt als Filialleiter im Schuhmarkt der Beklagten in B5xxxx eingesetzte Kläger unberechtigt aus dem Wechselgeldbestand der Filiale Bargeld in mehreren Teilbeträgen - teils gegen Einlegung einer Quittung - in Höhe von insgesamt 600,-- EUR entnommen hat. Der Kläger hat sich insoweit auf eine wirtschaftliche Notlage berufen. Die Beklagte hält die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist wegen der herausgehobenen Position des Klägers und aus Gründen der Betriebsdisziplin für geboten.