Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und vorsorglich fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 05.11.2002.
Diese Kündigung hat die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats unter Hinweis auf die Tatsache ausgesprochen, dass der seit dem Jahre 1973 beschäftigte und zuletzt als Filialleiter im Schuhmarkt der Beklagten in B5xxxx eingesetzte Kläger unberechtigt aus dem Wechselgeldbestand der Filiale Bargeld in mehreren Teilbeträgen - teils gegen Einlegung einer Quittung - in Höhe von insgesamt 600,-- EUR entnommen hat. Der Kläger hat sich insoweit auf eine wirtschaftliche Notlage berufen. Die Beklagte hält die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist wegen der herausgehobenen Position des Klägers und aus Gründen der Betriebsdisziplin für geboten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|