LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 02.05.2003
12 Sa 992/01
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 54 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 275
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - 1 Ca 296/00 - 20.03.2001,

Fristlose Kündigung; Verweigerung von Schuldeingeständnis; Falschauskunft gegenüber dem Arbeitgeber

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 02.05.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 992/01

DRsp Nr. 2004/7532

Fristlose Kündigung; Verweigerung von Schuldeingeständnis; Falschauskunft gegenüber dem Arbeitgeber

»1. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine begangene, dem Arbeitgeber bereits bekannte Pflichtverletzung einzugestehen und/oder sich für eine solche zu entschuldigen, rechtfertigt für sich regelmäßig keine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. 2. Macht der Arbeitgeber nach einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das Absehen vom Ausspruch einer auf diese gestützten Kündigung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung gesteht und/oder sich für sie entschuldigt, bringt er damit zum Ausdruck dass ihm nach seiner eigenen Auffassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Dann fehlt es in der Regel an einer eine Kündigung rechtfertigenden negativen Zukunftsprognose.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BAT § 54 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.