BAG - Urteil vom 26.08.1993
2 AZR 154/93
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 112 § 626 BGB
BAGE 74, 127
BB 1993, 142, 2456
BB 1993, 1809
BB 1993, 2456
BB 1994, 142
DB 1993, 2534
DRsp VI(610)248a-b
EzA § 626 BGB Nr. 148
MDR 1994, 596
NJW 1994, 2439
NZA 1994, 63
SAE 1994, 217
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4177/90
LAG Baden-Württemberg, vom 10.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 17/91

Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

BAG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 154/93

DRsp Nr. 1994/1583

Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

»1. Ist ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit schichtweise einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen, so kann je nach den Umständen auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. 2. Ist in derartigen Fällen der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert bzw. entkräftet, so hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 5. Juli 1990 und die Frage, ob der Kläger die ihm gewährte Lohnfortzahlung für die Zeit vom 8. bis 18. Mai 1990 zurückzahlen muß.