LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2003
15 Sa 49/03
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4 § 626 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3999/02

Fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung nach ausdrücklicher Urlaubsablehnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 49/03

DRsp Nr. 2004/7472

Fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung nach ausdrücklicher Urlaubsablehnung

1. Die Selbstbeurlaubung stellt eine erhebliche Pflichtwidrigkeit dar: Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitnehmer nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten; hat der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ausdrücklich abgelehnt, liegt regelmäßig eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.2. Die Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB für die auf Selbstbeurlaubung gestützte außerordentliche Kündigung beginnt frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit.3. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, deren Rechtswidrigkeit für ihn ohne weiteres erkennbar und eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4 § 626 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis statt der vom Arbeitsgericht als sozial gerechtfertigt erachteten ordentlichen Kündigung durch die fristlose Kündigung vom 28. März 2002 aufgelöst worden ist.