LAG Köln - Urteil vom 01.04.2021
8 Sa 798/20
Normen:
BGB § 626; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 336
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6950/19

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung einer MitarbeiterinKeine Pflicht zur Abmahnung bei schwerwiegender Pflichtverletzung

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 798/20

DRsp Nr. 2021/8153

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin Keine Pflicht zur Abmahnung bei schwerwiegender Pflichtverletzung

Das Küssen einer Kollegin auf einer Dienstreise gegen deren Willen ist auch beim ersten Mal eine schwerwiegende Pflichtverletzung und rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung.

Der am 1976 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Er wird seit dem 01.11.1996 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als sog. EDI-Manager (EDI = Electronic Data Interchange) im Team S in der Filiale der Beklagten in der S Straße zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.180,00 Euro. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.

1. 2.