LAG Köln - Urteil vom 02.11.2021
4 Sa 290/21
Normen:
BGB § 241; BDSG § 26 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3432/20

Fristlose Kündigung wegen unbefugter Weitergabe fremder E-Mail trotz ZugangsberechtigungRechtswidrige Datenverarbeitung durch Arbeitnehmer als KündigungsgrundBloßes Lesen fremder E-Mail kein Kündigungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 290/21

DRsp Nr. 2022/894

Fristlose Kündigung wegen unbefugter Weitergabe fremder E-Mail trotz Zugangsberechtigung Rechtswidrige Datenverarbeitung durch Arbeitnehmer als Kündigungsgrund Bloßes Lesen fremder E-Mail kein Kündigungsgrund

Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete Email sowie das Kopieren und die Weitergabe des Emailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BDSG § 26 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Die Beklagte ist Teil des Kirchenkreises J . Der Kirchenkreis J wird durch seinen Superintendenten, Herrn S , vertreten. Herr S war Vorgesetzter des Pfarrers der Beklagten, Herrn C . Der Kirchenkreis J ist Teil der Evangelischen Kirche im R .