BVerfG - Beschluß vom 02.01.1995
1 BvR 320/94
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93c Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu Art. 103 GG
AuR 1995, 152
EzB GG Art. 103 Nr. 4
NJW 1996, 45
PersR 1995, 227
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.1993 - 9 Sa 996/93, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

BVerfG, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 320/94

DRsp Nr. 1995/3319

Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht von der bislang übereinstimmenden Rechtsauffassung abweichen will.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93c Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung, durch die eine auf das Verbreiten eines ausländerfeindlichen Flugblattes gestützte fristlose Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt worden ist.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die überbetriebliche Ausbildung im Baugewerbe durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus auch Umschulungen durch.