BAG - Versäumnisurteil vom 16.08.1990
2 AZR 113/90
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 626, § 611 (Treuepflicht); KSchG §§ 4, 13 ; ZPO §§ 256, 261, 557 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 518
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 445/85
LAG Baden-Württemberg, vom 24.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 129/87

Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

BAG, Versäumnisurteil vom 16.08.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 113/90

DRsp Nr. 1999/9578

Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

»1. Ein bei einem beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt Im Arbeitsverhältnis beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter verletzt das aus der Treuepflicht herzuleitende Wettbewerbsverbot, wenn er ohne Einwilligung seines Arbeitgebers während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses für einen anderen, ebenfalls beim BGH zugelassenen Anwalt Dienstleistungen erbringt. 2. Für eine mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verbundene Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich nur auf weitere Kündigungen bezieht, die der Arbeitnehmer später mit Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG selbständig angreift.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 626, § 611 (Treuepflicht); KSchG §§ 4, 13 ; ZPO §§ 256, 261, 557 ;

Tatbestand: