LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.2011
5 Sa 224/11
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8661/09

Fristlose Verdachtskündigung eines Tendenzträgers wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 224/11

DRsp Nr. 2012/8536

Fristlose Verdachtskündigung eines Tendenzträgers wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften

Eine Verdachtskündigung ist schon dann ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört wurde.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Dezember 2010 - 16 Ca 8661/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen.