1. Obwohl der Kläger seine Beschwerde gegen einen Beschluss vom 27.10.2005 gerichtet hat, war diese aufgrund der Beschwerdebegründung als gegen den Beschluss vom 15.08.2005 gerichtet anzusehen, zumal ein Beschluss unter dem 27.10.2005 überhaupt nicht ergangen ist, dieses Datum sich allerdings fälschlich auf der Zustellungsurkunde findet.
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