LAG Berlin - Beschluss vom 08.12.2005
6 Ta 2199/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 13090/05

Fristsetzung allein zur Glaubhaftmachung oder Beantwortung bestimmter Fragen - keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende

LAG Berlin, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 2199/05

DRsp Nr. 2006/1517

Fristsetzung allein zur Glaubhaftmachung oder Beantwortung bestimmter Fragen - keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende

»Die Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient allein der Nachholung einer Glaubhaftmachung oder der Beantwortung bestimmter Fragen, enthebt die Partei aber nicht davon, überhaupt erst einmal eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, was sie nach Abschluss der Instanz nicht mehr nachholen kann.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

1. Obwohl der Kläger seine Beschwerde gegen einen Beschluss vom 27.10.2005 gerichtet hat, war diese aufgrund der Beschwerdebegründung als gegen den Beschluss vom 15.08.2005 gerichtet anzusehen, zumal ein Beschluss unter dem 27.10.2005 überhaupt nicht ergangen ist, dieses Datum sich allerdings fälschlich auf der Zustellungsurkunde findet.