I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütungszahlung in Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2003 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29.01.2004 zugestellt.
Mit einem am 01. März 2004 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt.
Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 29.03.2004 per Fax um 23.26 Uhr eingegangenem Schriftsatz (Bl. 130 d. A.) beantragt der Klägervertreter, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der insoweit bisher zur Verfügung gestandene Zeitraum auf Grund einer starken Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend gewesen sei. Dies werde anwaltlich versichert.
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