BSG - Beschluss vom 11.12.2008
B 6 KA 34/08 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KA 553/02
LSG München - L 12 KA 228/05- 30.01.2008,

Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 34/08 B

DRsp Nr. 2009/6156

Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

Hat es der Prozessbevollmächtigten eines Klägers versäumt, durch eine zweckmäßige Büroorganisation insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen, so trifft ihn ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.040 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I