LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2022
2 Sa 71/21
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1528/19

Fristversäumnis bei unverschuldeter Verhinderung i.S.d. § 233 ZPOKein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei fehlendem Leistungswillen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 71/21

DRsp Nr. 2023/4348

Fristversäumnis bei unverschuldeter Verhinderung i.S.d. § 233 ZPO Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei fehlendem Leistungswillen des Arbeitnehmers

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 233 ZPO bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag mit allen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Gericht stellt. 2. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit trotz entsprechender Aufforderung nicht wieder auf, endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers, weil dann regelmäßig vom Fehlen des Leistungswillens des Arbeitnehmers auszugehen ist. Dazu reicht die Erkennbarkeit des Fehlens des ernsthaften Willen zur Erbringung der Arbeitsleistung aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2020 - 8 Ca 1528/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2020.