LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2004
18 Sa 327/04
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel NRW § 5 Abs. 4 § 24 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ; ZPO § 447 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 975/03

Fristwahrende Geltendmachung und Verfall tariflicher Mehrarbeits- und Überstundenvergütung

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 327/04

DRsp Nr. 2004/14651

Fristwahrende Geltendmachung und Verfall tariflicher Mehrarbeits- und Überstundenvergütung

1. Die Ausschlussfristen des § 24 MTV Einzelhandel NRW beginnen mit der Fälligkeit der erfassten Ansprüche.2. Mehrarbeits- und Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten wird am Schluss des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit geleistet hat.3. Die Abgeltung durch Freizeit berührt die grundsätzliche Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht; sobald der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung verfallen ist, erlischt ebenfalls die Ersetzungsbefugnis mit der Folge, dass kein Freizeitausgleich mehr verlangt werden kann.4. Zur Geltendmachung des Anspruchs gehört die Spezifizierung nach Grund und Höhe; bei der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung ist dem Arbeitgeber eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs dem Arbeitgeber nur möglich, wenn im Einzelnen dargelegt wird, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten der Arbeitnehmer über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV Einzelhandel NRW § 5 Abs. 4 § 24 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ; ZPO § 447 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung.