LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2023
L 9 AS 683/23
Normen:
SGB II § 42 Abs. 1; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1044/22

Frühere vollständige Auszahlung der ihnen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vom Jobcenter erteilten Hausverbots

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 683/23

DRsp Nr. 2024/1243

Frühere vollständige Auszahlung der ihnen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vom Jobcenter erteilten Hausverbots

1. Bei Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Auszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich die Leistungsklage statthafte Klageart. 2. Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der jeweils zustehenden Leistungen nach dem SGB II entscheidet der Leistungsträger in Form eines Verwaltungsakts, der die Rechtsgrundlage für den Erhalt der Leistungen darstellt. Die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II nur dem Grunde nach ist unmöglich. Auch wenn nach § 42 Abs. 1 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen, kann mit der Leistungsklage nicht zulässigerweise die Auszahlung von Leistungen zeitlich vor der Bewilligung der Leistungen begehrt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42 Abs. 1; SGG § 99;

Tatbestand