BSG - Urteil vom 20.11.2003
B 13 RJ 41/03 R
Normen:
SGG § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 4 § 134 Abs. 2 S. 1 § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 164 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 283
NZS 2004, 663
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 RJ 47/99 - 18.06.2002,
SG Duisburg, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 (9) RJ 50/94

Fünf-Monats-Frist zur Urteilsabsetzung bei fehlenden Entscheidungsgründen, Akteneinsicht

BSG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 41/03 R

DRsp Nr. 2004/7569

Fünf-Monats-Frist zur Urteilsabsetzung bei fehlenden Entscheidungsgründen, Akteneinsicht

1. Nicht mit Gründen versehen ist ein bei Verkündung nicht vollständig abgefasstes Urteil, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. wenn sich aus einer vom Revisionsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft des LSG die Überschreitung dieser Frist eindeutig ergibt, so sind nähere Darlegungen zur Überschreitung der Fünf-Monats-Frist nicht erforderlich. 2. Ein Beteilgter darf davon ausgehen, dass ihm bei der Akteneinsicht alle vorhandenen das Verfahren betreffenden Unterlagen vorgelegt werden, auch wenn sie getrennt voneinander aufbewahrt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 4 § 134 Abs. 2 S. 1 § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 164 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Sache über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Vorgreiflich geht es um die Frage, ob das Berufungsurteil mit einem Verfahrensmangel behaftet ist.